Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Ausschließliche Geltung unserer AGB:
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vorschriften des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von cnc-technik schwerdt zustande.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von cnctechnik schwerdt maßgebend. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
Cnc-technik schwerdt behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. cnc-technik schwerdt verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 2 Preis und Zahlung
Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, unverpackt, frei verladen, ohne Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug ä Konto zu leisten, und zwar fällig mit Lieferung. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Lieferzeit Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch cnc-technik schwerdt setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, hilfsweise angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt cnc-technik schwerdt sobald als möglich mit.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von cnc-technik schwerdt verlassen hat. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. cnc-technik schwerdt wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn cnc-technik schwerdt die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertrags preis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von cnc-technik schwerdt.
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder cnc-technik schwerdt noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Cnc-technik schwerdt behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist cnc-technik schwerdt zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten Ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt cnc-technik schwerdt vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 6 Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet cnc-technik schwerdt unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist cnc-technik schwerdt unverzüglich schriftlich zu melden.
Zur Vornahme aller cnc-technik schwerdt notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit cnc-technik schwerdt die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der cnc-technik schwerdt von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom tieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt cnc-technik schwerdt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Cnc-technik schwerdt trägt nicht die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn cnc-technik schwerdt - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse — sofern sie nicht von cnc-technik schwerdt zu verantworten sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von cnc-technik schwerdt für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
§ 7 Haftung
Im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet cnc-technik schwerdt unbeschränkt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet cnc-technik schwerdt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von cnc-technik schwerdt. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet cnc-technik schwerdt auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstige Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer Kardinalpflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung von cnc-technik schwerdt. Die Haftung von cnc-technik schwerdt ist auf die Höhe des dreifachen Nettorechnungsbetrags der schadensauslösenden Lieferung bzw. Leistung beschränkt.
§ 8 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers — aus weichen Rechtsgründen auch immer — verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt § 7.2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechts- + Vertragsbeziehungen zwischen cnc-technik schwerdt und dem Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vorn 17.07.1973 (BGBII856-EKAG) wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist das für den Sitz von cnc-technik schwerdt zuständige Gericht. cnc-technik schwerdt ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt.